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Behandlung von
Kindern & Jugendlichen
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Behandlung von
Kindern & Jugendlichen

Kieferorthopädie für Kinder & Jugendliche

Behandlungsarten, Kosten, Pflege & Häufige Fragen

Zahngesundheit ist nicht nur bei Kindern ein wichtiges Thema, jedoch sind gerade bei ihnen kieferorthopädische Maßnahmen besonders erfolgreich. Ab wann der erste Besuch bei einem Kieferorthopäden sinnvoll ist, welche Behandlungsmethode für Ihr Kind die richtige ist und wer am Ende die Kosten für Zahnspange und Co. übernimmt, lesen Sie hier. Sie möchten wissen, ob Ihr Kind eine kieferorthopädische Behandlung benötigt und wie diese aussehen sollte? Dann vereinbaren Sie doch einfach einen kostenfreien Beratungstermin in unserer Praxis.

Wir garantieren Ihnen eine kindgerechte Behandlung, eine schnelle Terminfindung und Hilfe bei all Ihren Fragen rund um das Thema Kieferorthopädie für Kinder.

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Wann ist der richtige Zeitpunkt, mit ihrem Kind einen Kieferorthopäden aufzusuchen?

Oftmals suchen Eltern mit ihren Kindern erst dann eine kieferorthopädische Praxis auf, wenn alle Milchzähne schon herausgefallen und alle bleibenden Zähne durchgebrochen sind.

Dies kann sich als Fehler herausstellen, der in Stellungsanomalien von Zähnen und Kiefern resultieren kann. Solche Stellungsanomalien lassen sich dann im Kindesalter nur mit viel zusätzlichem Aufwand oder später im Erwachsenenalter lediglich durch eine kieferorthopädische Behandlung in Kombination mit einem kieferchirurgischen Eingriff korrigieren. Aus diesem Grund ist es ratsam, mit Ihrem Kind so früh wie möglich einen Kieferorthopäden aufzusuchen. Aber wann genau ist denn der richtige Zeitpunkt?

Frühbehandlung

Bei einigen Kindern machen sich Stellungsanomalien von Zähnen und Kiefern schon in einem sehr frühen Alter bemerkbar. Wenn Ihnen als Eltern im Milchgebiss oder im frühen Wechselgebiss Ihres Kindes eines oder mehrere der folgenden Merkmale auffallen, ist es ratsam, einen Kieferorthopäden aufzusuchen:

  • Die Frontzähne stehen sehr weit nach vorn. (Gefahr eines Frontzahntraumas)
  • Es liegt ein frontal offener Biss vor. (Frontzähne von Ober- und Unterkiefer berühren sich nicht, z. B. bei Gewohnheiten wie Daumenlutschen oder Zungeneinlagerung)
  • Ihr Kind hat einen frontalen Kreuzbiss, ausgelöst durch eine Überentwicklung des Unterkiefers oder Unterentwicklung des Oberkiefers. (untere Frontzähne stehen vor den oberen Frontzähnen)
  • Es handelt sich um einen seitlichen Kreuzbiss. (Seitenzähne des Unterkiefers stehen außerhalb der Seitenzähne des Oberkiefers)
  • Bei Ihrem Kind sind Milchzähne zu früh verloren gegangen (z. B. durch Karies) und die bleibenden Zähne brechen dadurch an der falschen Stelle (z. B. am Gaumen) durch.

In diesen Fällen sollte schon ab dem 6. Lebensjahr eine kieferorthopädische Praxis aufgesucht und eine Behandlung, zum Beispiel mithilfe einer herausnehmbaren Zahnspange, begonnen werden. In dieser frühkindlichen Phase lässt sich das beginnende Kieferwachstum optimal zugunsten der Behandlung lenken und Spätfolgen können somit vermieden werden. Im Rahmen einer solchen Frühbehandlung wird bei Ihrem Kind eine kurze Untersuchung durchgeführt und es werden Fotos sowie ein Abdruck von Ober- und Unterkiefer mit einem weichen, wohlschmeckenden Abdruckmaterial erstellt. Wir beraten Sie gern vor Ihrem ersten Termin in Bezug auf mögliche Übungen, damit Ihr Kind bestmöglich vorbereitet ist. Außerdem besteht die Möglichkeit, einen digitalen 3D-Scan von Ober- und Unterkiefer – ganz ohne Abdruck – anzufertigen.

Hauptbehandlung

Weist Ihr Kind keines der oben genannten Merkmale auf, ist es dennoch empfehlenswert, im Alter von etwa 9 Jahren bei einem Kieferorthopäden vorstellig zu werden, da der Blick eines Experten oftmals noch andere dentale und skelettale Probleme erkennt, die dem ungeschulten Auge der Eltern entgehen.

  • Wenn Behandlungsbedarf besteht, werden alle Vorbereitungen getroffen, um die kieferorthopädische Behandlung mit 9 Jahren zu beginnen.
  • Dies ist sinnvoll, da das Wachstum des Kiefers in diesem Alter noch optimal beeinflusst werden kann. Somit soll ein überschießendes Wachstum gehemmt oder aber ein zu langsames Wachstum des Kiefers beschleunigt werden.
  • Da der Wachstums-Höhepunkt bei Mädchen um das 11., bei Jungen um das 13. Lebensjahr erreicht wird, ist es vorteilhaft, vor diesem Zeitpunkt mit der Behandlung zu beginnen.

Vorteile eines frühen Behandlungsbeginns

  • Ein weiterer Vorteil des Behandlungsbeginns im sogenannten Wechselgebiss ist die Ausnutzung des „Leeway Space“. Dies ist eine natürlich vorkommende Platzreserve im Seitenzahnbereich, die daraus resultiert, dass die Milchzähne im Seitenzahnbereich größer und voluminöser aufgebaut sind als die ihnen nachfolgenden bleibenden Zähne. Durch Halten dieser Platzreserven können Engstände der Frontzähne einfacher aufgelöst und komplikationsreiche Behandlungen vermieden werden.
  • Darüber hinaus können sich Fehlstellungen von Zähnen und Kiefern – ohne kieferorthopädische Interaktion – im Laufe der Jugend noch verstärken. Beispielsweise kann durch ein falsch antrainiertes Schluckmuster im Laufe der Kindheit ein stark offener Biss entstehen, der die Sprachbildung negativ beeinträchtigt. Eine interdisziplinäre Behandlung durch einen Kieferorthopäden zusammen mit einem Logopäden ist in solchen Fällen unabdingbar.
  • Des Weiteren kann ein unbehandelter Fehlbiss schon im Kindesalter zu fortschreitenden Kiefergelenkproblemen und Zahnfleischrückgang führen. Der Kieferorthopäde kann durch frühzeitige Funktionsanalyse der Kiefergelenke und Verbesserung der Bisslage solchen schwerwiegenden Folgen ohne großen Aufwand entgegenwirken.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es generell keinen „zu frühen Besuch“ in der kieferorthopädischen Praxis gibt. Eine Früherkennung der meisten dentalen und skelettalen Probleme kann somit eine langwierige und komplikationsreiche Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt verhindern.

Zahn- und Kieferfehlstellungen können die Funktionsfähigkeit und die Mundgesundheit gefährden.

Schiefe Zähne oder eine fehlerhafte Kieferstellung können zu Überbelastungen einzelner Regionen führen und somit sowohl die Zähne selbst schädigen, als auch zu Problemen des Zahnhalteapparates, der Kieferknochen, des Kiefergelenks und der Kaumuskulatur führen. Kieferorthopädische Maßnahmen können diese Folgeschäden verringern oder ihnen vorbeugen.

Zahnfehlstellungen können in bestimmten Fällen außerdem die Mundhygiene erschweren und so die Bildung von Karies, Parodontitis und Mundgeruch fördern.

Auch Sprachprobleme können Folgen schiefer Zähne oder von Kieferfehlstellungen sein.

Nicht zuletzt ist es auch eine ästhetische Frage. Aus rein funktioneller Perspektive spielt dieser Punkt zwar eher eine untergeordnete Rolle, der psychosoziale Aspekt ist jedoch nicht zu unterschätzen. Für Kinder ist die Optik häufig ein wesentlicher Aspekt, sich in kieferorthopädische Behandlung zu begeben. Und nicht zuletzt wünschen sich viele Eltern ein fröhliches und unbefangenes Lächeln für ihr Kind.

Alle oben genannten Faktoren, die für eine kieferorthopädische Behandlung sprechen, gelten grundsätzlich nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene. Eine kieferorthopädische Behandlung bereits im Kindesalter durchzuführen, bietet im Vergleich zur Erwachsenenbehandlung jedoch mehrere Vorteile: Kinder sind meist sehr gut in Bezug auf das Tragen einer Zahnspange zu motivieren und das Zahn- und Kieferwachtsum können noch optimal beeinflusst werden.

Ja oder nein – ist eine Behandlung immer nötig?

Die Betonung bei all diesen Problemen liegt nicht umsonst auf „können“ – denn nicht immer führen eine Zahnspange oder eine anderweitige kieferorthopädische Behandlung zum Erfolg. Unbehandelte Zahn- und Kieferfehlstellungen müssen dem Betroffenen im weiteren Leben nicht zwingend Probleme bereiten. Die Entscheidung sollte im Einzelfall abgewogen werden. Lassen Sie sich darum beraten, ob eine Behandlung notwendig ist und von Erfolg gekrönt sein wird.

Wann genau eine kieferorthopädische Behandlung beginnen sollte, hängt von der individuellen Zahn- und Kieferstellung jedes einzelnen Patienten ab. Klar ist jedoch, dass sie im besten Fall bereits im Kindesalter starten sollte, da bei Erwachsenen das Kieferwachstum bereits abgeschlossen und die Gewebereaktion eingeschränkt ist. So können die Maßnahmen beim Erwachsenen erheblich länger dauern oder werden durch fehlende Zähne, Parodontitis oder Zahnschäden erschwert.

Damit es für eine Behandlung nicht zu spät ist, sollten Sie das Gebiss Ihres Kindes bereits erstmals ab einem Alter von sechs Jahren von einem Kieferorthopäden kontrollieren lassen. Weitere wichtige Zeitpunkte für eine Kontrolle sind

  • der Durchbruch der bleibenden oberen Schneidezähne
  • und das Ende des Zahnwechsels.

Ab wann eine kieferorthopädische Maßnahme sinnvoll ist, hat weniger mit dem Alter als mit der individuellen Zahnentwicklung Ihres Kindes zu tun. In der Regel beginnt eine Behandlung ab dem 9. bis 11. Lebensjahr. Denn dann hat die zweite Phase des Zahnwechsels begonnen – das heißt: Die Milch-Eckzähne und Milch-Seitenzähne werden durch die bleibenden Nachfolger ersetzt.

Bereits vor diesem Zeitpunkt mit einer Behandlung zu beginnen, ist nur in Ausnahmefällen – zum Beispiel bei starkem Platzmangel, stark unterentwickeltem Unterkiefer, Kreuzbiss, offenem Biss oder Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte – in Form einer Frühbehandlung sinnvoll. Außerdem kann ein vorzeitiger Milchzahnverlust und die damit verbundene Notwendigkeit, Lücken für die nachfolgenden bleibenden Zähne offen zu halten, einen frühen Behandlungsbeginn erfordern.

Ist ein solcher Ausnahmefall gegeben, beginnt die Behandlung also bereits im Milchzahngebiss bzw. in der ersten Phase des Zahnwechsels. In diesem besonderen Fall spricht man von einer Frühbehandlung. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn eine spätere Behandlung wesentlich komplexer wäre oder eine Nichtbehandlung zu Wachstumshemmungen führen würde. Die Frühbehandlung beginnt in der Regel nicht vor dem sechsten Lebensjahr und dauert nicht länger als 1,5 Jahre.
Die Frage, wie lange eine Zahn- bzw. Kieferstellungskorrektur dauert, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Entscheidend für eine möglichst kurze Behandlungsdauer ist die aktive Mitarbeit des Patienten – Kinder müssen und können gut motiviert werden. Ohne Disziplin bleibt auch der erwünschte Erfolg aus und die Behandlungsdauer verlängert sich. In der Regel können Sie aber von einer Dauer von etwa drei Jahren ausgehen, manchmal dauert es aber auch länger.

Ist Ihr Kind unter 18 Jahren übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankversicherung ab Schweregrad 3 die Kosten der Basisbehandlung. Behandlungen bei einem Schweregrad 1 oder 2 sind von der Kostenübernahme ausgeschlossen und müssen privat bezahlt werden.

Voraussetzung für die Übernahme ist, dass die Kasse den Behandlungsplan vor Beginn der Behandlung genehmigt hat. Die gesetzliche Krankenversicherung schreibt vor, dass Ihnen zunächst quartalsweise ein Eigenanteil von 20 Prozent der im jeweiligen Quartal entstandenen Behandlungskosten in Rechnung gestellt wird, bei Geschwisterkindern sind es 10 Prozent. Dieser Eigenanteil dient als eine Art Pfand oder Motivation, der gewährleisten soll, dass die Behandlung bis zum Abschluss durchgeführt wird. Am Ende der Behandlung bekommen Sie diesen Anteil zurückerstattet, sofern die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Rückerstattung ist eine Abschlussbescheinigung des Kieferorthopäden notwendig.

Die gesetzliche Krankenversicherung trägt ausschliesslich die Kosten einer Basisbehandlung – die hierbei von der Krankenkasse definierten Kriterien lauten „ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich“.

  • Prophylaxemassnahmen zum Schutz gegen Entkalkungen (PZR, Cervitec-Lack, Fluoridierung, Zahnputzunterweisung)
  • Bracketumfeldversiegelungen
  • programmierte Brackets
  • Transparente Brackets
  • Selbstligierende Brackets
  • Kleinere Brackets
  • Hochflexible Bögen
  • zusätzliche Zwischendiagnostik
  • Retainer
  • Kiefergelenksdiagnostik / Funktionsanalyse (FAL)

Auch die privaten Krankenversicherungen übernehmen bei Kindern unter 18 Jahren in den meisten Fällen die Kosten für kieferorthopädische Maßnahmen. Wie hoch die Kostenübernahme genau ist, hängt jedoch vom Tarif ab.

In den meisten Grundschutztarifen ist eine Kostenübernahme bei Kindern von 60 Prozent gewährleistet. Premiumtarife übernehmen häufig die Kosten zu 100 Prozent. In manchen Fällen gilt auch eine Höchstsumme bei allen Leistungen. Achten Sie außerdem auf die Regelung zur Zahlung von Zusatzleistungen. 

Die Erstattungen durch die Beihilfe richten sich nach den Regelungen für Gesetzliche Krankenkassen – d.H. es gibt Eigenanteile, die selbst zu zahlen sind.

Je nach Befund können die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stark variieren. Mit der Erstellung des Heil- und Kostenplans bzw. Behandlungsplans erhalten Sie eine Übersicht über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung. Wichtig ist jedoch: Sie können Kosten für kieferorthopädische Behandlungen Ihres Kindes von der Steuer absetzen.

Fehlstellungen von Zähnen und Kiefern können sowohl genetischer als auch erworbener Natur sein. Um sie entsprechend ihres Behandlungsbedarfs einstufen zu können, wurden 2002 die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen definiert. Sie bewerten die Fehlentwicklung in Millimetern.

Schweregrad 1 (KIG 1)

Es handelt sich dabei um leichte Fehlstellungen der Zähne, die lediglich ein ästhetisches, jedoch kein medizinisches Problem darstellen. Aus diesem Grund müssen die Kosten für eine Behandlung auch vom Patienten selbst getragen werden. Beispiele für „Schweregrad 1“-Fehlstellungen sind:

  • Distale Bisslage (obere Scheidezähne liegen vor den unteren) bis zu 3 Millimetern
  • Offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Seitenzähne) bis zu 1 Millimeter
  • Tiefer Biss (obere Scheidezähne überlappen die unteren) von 1 bis 3 Millimetern
  • Zahn-Engstand mit Kontaktpunktabweichung von bis zu 1 Millimeter

Schweregrad 2 (KIG 2)

Bei dieser geringfügigen Zahnfehlstellung ist ein medizinischer Eingriff zwar sinnvoll, die Kosten werden jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Beispiele für „Schweregrad 2“-Fehlstellungen sind:

  • Distale Bisslage (obere Scheidezähne liegen vor den unteren) von 3 bis 6 Millimetern
  • Offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Front- oder Seitenzähne) von über 1 bis zu 2 Millimetern
  • Tiefer Biss (obere Scheidezähne überlappen die unteren) von über 3 Millimetern. Gegebenenfalls berühren die unteren Schneidezähne das Zahnfleisch.
  • Kopfbiss (obere und untere Backenzähne stehen Höcker auf Höcker)
  • Zahn-Engstand mit Kontaktpunktabweichung von 1 bis zu 3 Millimetern
  • Platzmangel der Zähne mit einem Platzbedarf bis zu 3 Millimetern

Schweregrad 3 (KIG 3)

Eine Behandlung ist bei dieser ausgeprägten Zahnfehlstellung aus medizinischer Sicht notwendig. Daher wird ein Teil der Behandlungskosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Beispiele für „Schweregrad 3“-Fehlstellungen sind:

  • Offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Front- oder Seitenzähne) von über 2 bis zu 4 Millimetern
  • Tiefer Biss (obere Scheidezähne überlappen die unteren) von über 3 Millimetern. Die unteren Schneidezähne verletzen das Zahnfleisch.
  • Beidseitiger Kreuzbiss
  • Zahn-Engstand mit Kontaktpunktabweichung von 3 bis zu 5 Millimetern
  • Platzmangel der Zähne mit einem Platzbedarf von über 3 bis zu 4 Millimetern

Schweregrad 4 (KIG 4)

Hierbei handelt es sich um eine stark ausgeprägte Zahnfehlstellung, bei der eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist. Ein Teil der Behandlungskosten wird übernommen.  Beispiele für „Schweregrad 4“-Fehlstellungen sind:

  • Zahnunterzahl wegen Nichtanlage eines Zahnes oder Zahnverlust
  • Durchbruchsstörungen mit Retention eines Zahnes
  • Distale Bisslage (obere Scheidezähne liegen vor den unteren) von 6 bis 9 Millimetern
  • Mesiale Bisslage (untere Schneidezähne ragen vor die oberen) von bis zu 3 Millimetern
  • Offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Front- oder Seitenzähne) durch schädliche Angewohnheiten von über 4 Millimetern
  • Bukkal- und Lingualokklusion (Oberkiefer-Seitenzähne stehen zu weit außen bzw. beißen außen vor die unteren Seitenzähne)
  • Einseitiger Kreuzbiss
  • Zahn-Engstand mit Kontaktpunktabweichung von über 5 Millimetern
  • Platzmangel der Zähne mit einem Platzbedarf von über 4 Millimetern

Schweregrad 5 (KIG 5)

Eine solche sehr stark ausgeprägte Fehlstellung sollte unter allen Umständen medizinisch behandelt werden. Beispiele für „Schweregrad 5“-Fehlstellungen sind:

  • Entwicklungsstörungen im Kopfbereich (Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte)
  • Durchbruchsstörungen mit Verlagerung eines Zahnes
  • Distale Bisslage (obere Scheidezähne liegen vor den unteren) von über 9 Millimetern
  • Mesiale Bisslage (untere Schneidezähne ragen vor die oberen) von über 3 Millimetern
  • Angeborener offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Front- oder Seitenzähne) von über 4 Millimetern

Quelle: www.deutsche-familienversicherung.de/

Typische kieferorthopädische Behandlungsmöglichkeiten

Welche Behandlungsmethode der Kieferorthopäde wählt, hängt von der Art und Intensität der Fehlstellung ab. Die Behandlungspläne werden individuell auf jedes Kind abgestimmt.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, mit ihrem Kind einen Kieferorthopäden aufzusuchen?

Oftmals suchen Eltern mit ihren Kindern erst dann eine kieferorthopädische Praxis auf, wenn alle Milchzähne schon herausgefallen und alle bleibenden Zähne durchgebrochen sind.

Dies kann sich als Fehler herausstellen, der in Stellungsanomalien von Zähnen und Kiefern resultieren kann. Solche Stellungsanomalien lassen sich dann im Kindesalter nur mit viel zusätzlichem Aufwand oder später im Erwachsenenalter lediglich durch eine kieferorthopädische Behandlung in Kombination mit einem kieferchirurgischen Eingriff korrigieren. Aus diesem Grund ist es ratsam, mit Ihrem Kind so früh wie möglich einen Kieferorthopäden aufzusuchen. Aber wann genau ist denn der richtige Zeitpunkt?

Frühbehandlung

Bei einigen Kindern machen sich Stellungsanomalien von Zähnen und Kiefern schon in einem sehr frühen Alter bemerkbar. Wenn Ihnen als Eltern im Milchgebiss oder im frühen Wechselgebiss Ihres Kindes eines oder mehrere der folgenden Merkmale auffallen, ist es ratsam, einen Kieferorthopäden aufzusuchen:

  • Die Frontzähne stehen sehr weit nach vorn. (Gefahr eines Frontzahntraumas)
  • Es liegt ein frontal offener Biss vor. (Frontzähne von Ober- und Unterkiefer berühren sich nicht, z. B. bei Gewohnheiten wie Daumenlutschen oder Zungeneinlagerung)
  • Ihr Kind hat einen frontalen Kreuzbiss, ausgelöst durch eine Überentwicklung des Unterkiefers oder Unterentwicklung des Oberkiefers. (untere Frontzähne stehen vor den oberen Frontzähnen)
  • Es handelt sich um einen seitlichen Kreuzbiss. (Seitenzähne des Unterkiefers stehen außerhalb der Seitenzähne des Oberkiefers)
  • Bei Ihrem Kind sind Milchzähne zu früh verloren gegangen (z. B. durch Karies) und die bleibenden Zähne brechen dadurch an der falschen Stelle (z. B. am Gaumen) durch.

In diesen Fällen sollte schon ab dem 6. Lebensjahr eine kieferorthopädische Praxis aufgesucht und eine Behandlung, zum Beispiel mithilfe einer herausnehmbaren Zahnspange, begonnen werden. In dieser frühkindlichen Phase lässt sich das beginnende Kieferwachstum optimal zugunsten der Behandlung lenken und Spätfolgen können somit vermieden werden. Im Rahmen einer solchen Frühbehandlung wird bei Ihrem Kind eine kurze Untersuchung durchgeführt und es werden Fotos sowie ein Abdruck von Ober- und Unterkiefer mit einem weichen, wohlschmeckenden Abdruckmaterial erstellt. Wir beraten Sie gern vor Ihrem ersten Termin in Bezug auf mögliche Übungen, damit Ihr Kind bestmöglich vorbereitet ist. Außerdem besteht die Möglichkeit, einen digitalen 3D-Scan von Ober- und Unterkiefer – ganz ohne Abdruck – anzufertigen.

Hauptbehandlung

Weist Ihr Kind keines der oben genannten Merkmale auf, ist es dennoch empfehlenswert, im Alter von etwa 9 Jahren bei einem Kieferorthopäden vorstellig zu werden, da der Blick eines Experten oftmals noch andere dentale und skelettale Probleme erkennt, die dem ungeschulten Auge der Eltern entgehen.

  • Wenn Behandlungsbedarf besteht, werden alle Vorbereitungen getroffen, um die kieferorthopädische Behandlung mit 9 Jahren zu beginnen.
  • Dies ist sinnvoll, da das Wachstum des Kiefers in diesem Alter noch optimal beeinflusst werden kann. Somit soll ein überschießendes Wachstum gehemmt oder aber ein zu langsames Wachstum des Kiefers beschleunigt werden.
  • Da der Wachstums-Höhepunkt bei Mädchen um das 11., bei Jungen um das 13. Lebensjahr erreicht wird, ist es vorteilhaft, vor diesem Zeitpunkt mit der Behandlung zu beginnen.

Vorteile eines frühen Behandlungsbeginns

  • Ein weiterer Vorteil des Behandlungsbeginns im sogenannten Wechselgebiss ist die Ausnutzung des „Leeway Space“. Dies ist eine natürlich vorkommende Platzreserve im Seitenzahnbereich, die daraus resultiert, dass die Milchzähne im Seitenzahnbereich größer und voluminöser aufgebaut sind als die ihnen nachfolgenden bleibenden Zähne. Durch Halten dieser Platzreserven können Engstände der Frontzähne einfacher aufgelöst und komplikationsreiche Behandlungen vermieden werden.
  • Darüber hinaus können sich Fehlstellungen von Zähnen und Kiefern – ohne kieferorthopädische Interaktion – im Laufe der Jugend noch verstärken. Beispielsweise kann durch ein falsch antrainiertes Schluckmuster im Laufe der Kindheit ein stark offener Biss entstehen, der die Sprachbildung negativ beeinträchtigt. Eine interdisziplinäre Behandlung durch einen Kieferorthopäden zusammen mit einem Logopäden ist in solchen Fällen unabdingbar.
  • Des Weiteren kann ein unbehandelter Fehlbiss schon im Kindesalter zu fortschreitenden Kiefergelenkproblemen und Zahnfleischrückgang führen. Der Kieferorthopäde kann durch frühzeitige Funktionsanalyse der Kiefergelenke und Verbesserung der Bisslage solchen schwerwiegenden Folgen ohne großen Aufwand entgegenwirken.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es generell keinen „zu frühen Besuch“ in der kieferorthopädischen Praxis gibt. Eine Früherkennung der meisten dentalen und skelettalen Probleme kann somit eine langwierige und komplikationsreiche Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt verhindern.

Zahn- und Kieferfehlstellungen können die Funktionsfähigkeit und die Mundgesundheit gefährden.

Schiefe Zähne oder eine fehlerhafte Kieferstellung können zu Überbelastungen einzelner Regionen führen und somit sowohl die Zähne selbst schädigen, als auch zu Problemen des Zahnhalteapparates, der Kieferknochen, des Kiefergelenks und der Kaumuskulatur führen. Kieferorthopädische Maßnahmen können diese Folgeschäden verringern oder ihnen vorbeugen.

Zahnfehlstellungen können in bestimmten Fällen außerdem die Mundhygiene erschweren und so die Bildung von Karies, Parodontitis und Mundgeruch fördern.

Auch Sprachprobleme können Folgen schiefer Zähne oder von Kieferfehlstellungen sein.

Nicht zuletzt ist es auch eine ästhetische Frage. Aus rein funktioneller Perspektive spielt dieser Punkt zwar eher eine untergeordnete Rolle, der psychosoziale Aspekt ist jedoch nicht zu unterschätzen. Für Kinder ist die Optik häufig ein wesentlicher Aspekt, sich in kieferorthopädische Behandlung zu begeben. Und nicht zuletzt wünschen sich viele Eltern ein fröhliches und unbefangenes Lächeln für ihr Kind.

Alle oben genannten Faktoren, die für eine kieferorthopädische Behandlung sprechen, gelten grundsätzlich nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene. Eine kieferorthopädische Behandlung bereits im Kindesalter durchzuführen, bietet im Vergleich zur Erwachsenenbehandlung jedoch mehrere Vorteile: Kinder sind meist sehr gut in Bezug auf das Tragen einer Zahnspange zu motivieren und das Zahn- und Kieferwachtsum können noch optimal beeinflusst werden.

Ja oder nein – ist eine Behandlung immer nötig?

Die Betonung bei all diesen Problemen liegt nicht umsonst auf „können“ – denn nicht immer führen eine Zahnspange oder eine anderweitige kieferorthopädische Behandlung zum Erfolg. Unbehandelte Zahn- und Kieferfehlstellungen müssen dem Betroffenen im weiteren Leben nicht zwingend Probleme bereiten. Die Entscheidung sollte im Einzelfall abgewogen werden. Lassen Sie sich darum beraten, ob eine Behandlung notwendig ist und von Erfolg gekrönt sein wird.

Wann genau eine kieferorthopädische Behandlung beginnen sollte, hängt von der individuellen Zahn- und Kieferstellung jedes einzelnen Patienten ab. Klar ist jedoch, dass sie im besten Fall bereits im Kindesalter starten sollte, da bei Erwachsenen das Kieferwachstum bereits abgeschlossen und die Gewebereaktion eingeschränkt ist. So können die Maßnahmen beim Erwachsenen erheblich länger dauern oder werden durch fehlende Zähne, Parodontitis oder Zahnschäden erschwert.

Damit es für eine Behandlung nicht zu spät ist, sollten Sie das Gebiss Ihres Kindes bereits erstmals ab einem Alter von sechs Jahren von einem Kieferorthopäden kontrollieren lassen. Weitere wichtige Zeitpunkte für eine Kontrolle sind

  • der Durchbruch der bleibenden oberen Schneidezähne
  • und das Ende des Zahnwechsels.

Ab wann eine kieferorthopädische Maßnahme sinnvoll ist, hat weniger mit dem Alter als mit der individuellen Zahnentwicklung Ihres Kindes zu tun. In der Regel beginnt eine Behandlung ab dem 9. bis 11. Lebensjahr. Denn dann hat die zweite Phase des Zahnwechsels begonnen – das heißt: Die Milch-Eckzähne und Milch-Seitenzähne werden durch die bleibenden Nachfolger ersetzt.

Bereits vor diesem Zeitpunkt mit einer Behandlung zu beginnen, ist nur in Ausnahmefällen – zum Beispiel bei starkem Platzmangel, stark unterentwickeltem Unterkiefer, Kreuzbiss, offenem Biss oder Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte – in Form einer Frühbehandlung sinnvoll. Außerdem kann ein vorzeitiger Milchzahnverlust und die damit verbundene Notwendigkeit, Lücken für die nachfolgenden bleibenden Zähne offen zu halten, einen frühen Behandlungsbeginn erfordern.

Ist ein solcher Ausnahmefall gegeben, beginnt die Behandlung also bereits im Milchzahngebiss bzw. in der ersten Phase des Zahnwechsels. In diesem besonderen Fall spricht man von einer Frühbehandlung. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn eine spätere Behandlung wesentlich komplexer wäre oder eine Nichtbehandlung zu Wachstumshemmungen führen würde. Die Frühbehandlung beginnt in der Regel nicht vor dem sechsten Lebensjahr und dauert nicht länger als 1,5 Jahre.
Die Frage, wie lange eine Zahn- bzw. Kieferstellungskorrektur dauert, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Entscheidend für eine möglichst kurze Behandlungsdauer ist die aktive Mitarbeit des Patienten – Kinder müssen und können gut motiviert werden. Ohne Disziplin bleibt auch der erwünschte Erfolg aus und die Behandlungsdauer verlängert sich. In der Regel können Sie aber von einer Dauer von etwa drei Jahren ausgehen, manchmal dauert es aber auch länger.

Ist Ihr Kind unter 18 Jahren übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankversicherung ab Schweregrad 3 die Kosten der Basisbehandlung. Behandlungen bei einem Schweregrad 1 oder 2 sind von der Kostenübernahme ausgeschlossen und müssen privat bezahlt werden.

Voraussetzung für die Übernahme ist, dass die Kasse den Behandlungsplan vor Beginn der Behandlung genehmigt hat. Die gesetzliche Krankenversicherung schreibt vor, dass Ihnen zunächst quartalsweise ein Eigenanteil von 20 Prozent der im jeweiligen Quartal entstandenen Behandlungskosten in Rechnung gestellt wird, bei Geschwisterkindern sind es 10 Prozent. Dieser Eigenanteil dient als eine Art Pfand oder Motivation, der gewährleisten soll, dass die Behandlung bis zum Abschluss durchgeführt wird. Am Ende der Behandlung bekommen Sie diesen Anteil zurückerstattet, sofern die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Rückerstattung ist eine Abschlussbescheinigung des Kieferorthopäden notwendig.

Die gesetzliche Krankenversicherung trägt ausschliesslich die Kosten einer Basisbehandlung – die hierbei von der Krankenkasse definierten Kriterien lauten „ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich“.

  • Prophylaxemassnahmen zum Schutz gegen Entkalkungen (PZR, Cervitec-Lack, Fluoridierung, Zahnputzunterweisung)
  • Bracketumfeldversiegelungen
  • programmierte Brackets
  • Transparente Brackets
  • Selbstligierende Brackets
  • Kleinere Brackets
  • Hochflexible Bögen
  • zusätzliche Zwischendiagnostik
  • Retainer
  • Kiefergelenksdiagnostik / Funktionsanalyse (FAL)

Auch die privaten Krankenversicherungen übernehmen bei Kindern unter 18 Jahren in den meisten Fällen die Kosten für kieferorthopädische Maßnahmen. Wie hoch die Kostenübernahme genau ist, hängt jedoch vom Tarif ab.

In den meisten Grundschutztarifen ist eine Kostenübernahme bei Kindern von 60 Prozent gewährleistet. Premiumtarife übernehmen häufig die Kosten zu 100 Prozent. In manchen Fällen gilt auch eine Höchstsumme bei allen Leistungen. Achten Sie außerdem auf die Regelung zur Zahlung von Zusatzleistungen. 

Die Erstattungen durch die Beihilfe richten sich nach den Regelungen für Gesetzliche Krankenkassen – d.H. es gibt Eigenanteile, die selbst zu zahlen sind.

Je nach Befund können die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stark variieren. Mit der Erstellung des Heil- und Kostenplans bzw. Behandlungsplans erhalten Sie eine Übersicht über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung. Wichtig ist jedoch: Sie können Kosten für kieferorthopädische Behandlungen Ihres Kindes von der Steuer absetzen.

Fehlstellungen von Zähnen und Kiefern können sowohl genetischer als auch erworbener Natur sein. Um sie entsprechend ihres Behandlungsbedarfs einstufen zu können, wurden 2002 die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen definiert. Sie bewerten die Fehlentwicklung in Millimetern.

Schweregrad 1 (KIG 1)

Es handelt sich dabei um leichte Fehlstellungen der Zähne, die lediglich ein ästhetisches, jedoch kein medizinisches Problem darstellen. Aus diesem Grund müssen die Kosten für eine Behandlung auch vom Patienten selbst getragen werden. Beispiele für „Schweregrad 1“-Fehlstellungen sind:

  • Distale Bisslage (obere Scheidezähne liegen vor den unteren) bis zu 3 Millimetern
  • Offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Seitenzähne) bis zu 1 Millimeter
  • Tiefer Biss (obere Scheidezähne überlappen die unteren) von 1 bis 3 Millimetern
  • Zahn-Engstand mit Kontaktpunktabweichung von bis zu 1 Millimeter

Schweregrad 2 (KIG 2)

Bei dieser geringfügigen Zahnfehlstellung ist ein medizinischer Eingriff zwar sinnvoll, die Kosten werden jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Beispiele für „Schweregrad 2“-Fehlstellungen sind:

  • Distale Bisslage (obere Scheidezähne liegen vor den unteren) von 3 bis 6 Millimetern
  • Offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Front- oder Seitenzähne) von über 1 bis zu 2 Millimetern
  • Tiefer Biss (obere Scheidezähne überlappen die unteren) von über 3 Millimetern. Gegebenenfalls berühren die unteren Schneidezähne das Zahnfleisch.
  • Kopfbiss (obere und untere Backenzähne stehen Höcker auf Höcker)
  • Zahn-Engstand mit Kontaktpunktabweichung von 1 bis zu 3 Millimetern
  • Platzmangel der Zähne mit einem Platzbedarf bis zu 3 Millimetern

Schweregrad 3 (KIG 3)

Eine Behandlung ist bei dieser ausgeprägten Zahnfehlstellung aus medizinischer Sicht notwendig. Daher wird ein Teil der Behandlungskosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Beispiele für „Schweregrad 3“-Fehlstellungen sind:

  • Offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Front- oder Seitenzähne) von über 2 bis zu 4 Millimetern
  • Tiefer Biss (obere Scheidezähne überlappen die unteren) von über 3 Millimetern. Die unteren Schneidezähne verletzen das Zahnfleisch.
  • Beidseitiger Kreuzbiss
  • Zahn-Engstand mit Kontaktpunktabweichung von 3 bis zu 5 Millimetern
  • Platzmangel der Zähne mit einem Platzbedarf von über 3 bis zu 4 Millimetern

Schweregrad 4 (KIG 4)

Hierbei handelt es sich um eine stark ausgeprägte Zahnfehlstellung, bei der eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist. Ein Teil der Behandlungskosten wird übernommen.  Beispiele für „Schweregrad 4“-Fehlstellungen sind:

  • Zahnunterzahl wegen Nichtanlage eines Zahnes oder Zahnverlust
  • Durchbruchsstörungen mit Retention eines Zahnes
  • Distale Bisslage (obere Scheidezähne liegen vor den unteren) von 6 bis 9 Millimetern
  • Mesiale Bisslage (untere Schneidezähne ragen vor die oberen) von bis zu 3 Millimetern
  • Offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Front- oder Seitenzähne) durch schädliche Angewohnheiten von über 4 Millimetern
  • Bukkal- und Lingualokklusion (Oberkiefer-Seitenzähne stehen zu weit außen bzw. beißen außen vor die unteren Seitenzähne)
  • Einseitiger Kreuzbiss
  • Zahn-Engstand mit Kontaktpunktabweichung von über 5 Millimetern
  • Platzmangel der Zähne mit einem Platzbedarf von über 4 Millimetern

Schweregrad 5 (KIG 5)

Eine solche sehr stark ausgeprägte Fehlstellung sollte unter allen Umständen medizinisch behandelt werden. Ein Teil der Kosten wird übernommen. Beispiele für „Schweregrad 5“-Fehlstellungen sind:

  • Entwicklungsstörungen im Kopfbereich (Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte)
  • Durchbruchsstörungen mit Verlagerung eines Zahnes
  • Distale Bisslage (obere Scheidezähne liegen vor den unteren) von über 9 Millimetern
  • Mesiale Bisslage (untere Schneidezähne ragen vor die oberen) von über 3 Millimetern
  • Angeborener offener Biss (Abstand zwischen den Zahnkanten der Front- oder Seitenzähne) von über 4 Millimetern

Quelle: www.deutsche-familienversicherung.de/

Typische kieferorthopädische Behandlungsmöglichkeiten

Welche Behandlungsmethode der Kieferorthopäde wählt, hängt von der Art und Intensität der Fehlstellung ab. Die Behandlungspläne werden individuell auf jedes Kind abgestimmt.